Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 117

§ 117 – Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Kurz erklärt

  • Lärm, der ohne Grund oder in unangemessenem Maß verursacht wird, ist ordnungswidrig.
  • Dieser Lärm muss die Allgemeinheit oder Nachbarn erheblich belästigen oder die Gesundheit anderer gefährden.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
  • Die Geldbuße kann bis zu fünftausend Euro betragen.
  • Die Strafe gilt nur, wenn keine anderen Vorschriften zur Ahndung vorhanden sind.